Verordnung
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Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles 152
(Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) 1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. 2 Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren. 152Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071). |