Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 7. Februar 2023)


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Art. 47 Weiterbildung im Betrieb

(Art. 31 AVIG)

1 Der An­spruch auf Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung bleibt be­ste­hen, wenn der Ar­beit­ge­ber mit Ein­wil­li­gung der kan­to­na­len Amts­stel­le die aus­fal­len­de Ar­beits­zeit ganz oder teil­wei­se zur Wei­ter­bil­dung der be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer ver­wen­det.

2 Die kan­to­na­le Amts­stel­le darf ih­re Ein­wil­li­gung nur ge­ben, wenn die Wei­ter­bil­dung:

a.
Fer­tig­kei­ten oder Kennt­nis­se ver­mit­telt, die dem Ar­beit­neh­mer auch bei ei­nem Stel­len­wech­sel nütz­lich sein kön­nen oder die zur Er­hal­tung sei­nes ge­gen­wär­ti­gen Ar­beits­plat­zes un­er­läss­lich sind;
b.
durch sach­kun­di­ge Per­so­nen nach ei­nem zum vor­aus fest­ge­leg­ten Pro­gramm durch­ge­führt wird;
c.
von der üb­li­chen Tä­tig­keit im Be­trieb klar ge­trennt ist und
d.
nicht im al­lei­ni­gen oder über­wie­gen­den In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers liegt.

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