Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 7. Februar 2023)


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Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern

(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1 Der Ar­beits­aus­fall von Heim­ar­beit­neh­mern wird bei der Er­mitt­lung des Ar­beits­aus­falls des Be­triebs nicht mit­ge­rech­net.

2 Der Ar­beits­aus­fall ei­nes Heim­ar­beit­neh­mers ist nur an­re­chen­bar, so­weit der Heim­ar­beits­lohn ei­ner Ab­rech­nungs­pe­ri­ode 20 Pro­zent oder mehr un­ter dem Durch­schnitts­lohn liegt, den der Heim­ar­beit­neh­mer vor der ers­ten Ab­rech­nungs­pe­ri­ode, höchs­tens aber in den letz­ten zwölf Mo­na­ten zu­vor er­zielt hat.

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