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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
vom 31. August 1983 (Stand am 7. Februar 2023)
Art. 48aMindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden 153
(Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
1 Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.
2 Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.
3 Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.
153Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).