Verordnung
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Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme 213
(Art. 59cbis AVIG) Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monatsdie Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Absenzen auf. 213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |
