Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Der Ar­beits­aus­fall von teil­wei­se Ar­beits­lo­sen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist an­re­chen­bar, wenn er in­ner­halb von zwei Wo­chen min­des­tens zwei vol­le Ar­beits­ta­ge aus­macht.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden