Verordnung
|
|
Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. |
