Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit 181

(Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)

1 Als nor­ma­le Ar­beits­zeit gilt die ver­trag­li­che Ar­beits­zeit des Ar­beit­neh­mers, je­doch höchs­tens die orts­üb­li­che Ar­beits­zeit im be­tref­fen­den Wirt­schafts­zweig. Für Ar­beit­neh­mer mit fle­xiblem Ar­beits­zeit­sys­tem gilt die ver­trag­lich ver­ein­bar­te jah­res­durch­schnitt­li­che Ar­beits­zeit als nor­ma­le Ar­beits­zeit.

2 Als ver­kürzt gilt die Ar­beits­zeit nur, wenn sie zu­sam­men mit ge­leis­te­ten Mehr­stun­den die nor­ma­le Ar­beits­zeit nicht er­reicht. Als Mehr­stun­den gel­ten al­le aus­be­zahl­ten oder nicht aus­be­zahl­ten Stun­den, wel­che die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ar­beits­zeit über­stei­gen. Nicht als Mehr­stun­den gel­ten Zeit­sal­di bis zu 20 Ar­beits­stun­den aus be­trieb­li­chen Gleit­zeit­re­ge­lun­gen so­wie be­trieb­lich fest­ge­leg­te Vor- oder Nach­hol­stun­den zum Über­brücken von Fei­er­ta­gen.

3 Mit dem ers­ten Tag der ers­ten Ab­rech­nungs­pe­ri­ode, für die Kurz­ar­beits- oder Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung aus­ge­rich­tet wird, be­ginnt ei­ne zwei­jäh­ri­ge Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug.

4 Läuft im Zeit­punkt ei­nes an­re­chen­ba­ren wet­ter­be­ding­ten Ar­beits­aus­fal­les für den Be­trieb oder die Be­triebs­ab­tei­lung noch kei­ne Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug, so sind die von den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern in den sechs vor­an­ge­gan­ge­nen Mo­na­ten ge­leis­te­ten Mehr­stun­den von ih­ren Ar­beits­aus­fäl­len ab­zu­zie­hen.

5 Wäh­rend der Rah­men­frist für den Leis­tungs­be­zug wer­den al­le von den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern bis zum Zeit­punkt ei­nes er­neu­ten Ar­beits­aus­fal­les ge­leis­te­ten Mehr­stun­den von ih­ren Ar­beits­aus­fäl­len ab­ge­zo­gen, je­doch längs­tens aus den letz­ten zwölf Mo­na­ten.

181 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

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