Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen 281

(Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83aAbs. 3 AVIG)282

1 Die Aus­gleichs­stel­le prüft in re­gel­mäs­si­gen Ab­stän­den voll­um­fäng­lich oder stich­pro­ben­wei­se, ob die Aus­zah­lun­gen der Kas­sen recht­mäs­sig sind.283

2 Die Kas­sen be­wah­ren die Ak­ten über die Ver­si­che­rungs­fäl­le voll­stän­dig und ge­ord­net auf. Die Aus­gleichs­stel­le kann je­der­zeit Ein­sicht neh­men.

3 Die Kas­sen­re­vi­si­on er­streckt sich auf die Vor­gän­ge seit der letz­ten Re­vi­si­on. Liegt die letz­te Re­vi­si­on we­ni­ger als ein Jahr zu­rück, so kön­nen sämt­li­che Vor­gän­ge der letz­ten zwölf Mo­na­te ge­prüft wer­den. Die straf­recht­li­che Ver­jäh­rungs­frist ist mass­ge­bend, wenn durch ei­ne straf­ba­re Hand­lung auf die Aus­zah­lung ein­ge­wirkt wur­de.284

4 Die Aus­gleichs­stel­le und die von ihr be­auf­trag­ten Treu­hand­stel­len prü­fen stich­pro­ben­wei­se bei den Ar­beit­ge­bern die aus­be­zahl­ten Kurz­ar­beits- und Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gun­gen.285

281 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1828).

282 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1828).

283Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

284Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

285Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

BGE

150 V 249 (8C_306/2023) from 7. März 2024
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV; Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (E. 3.1.1). Die Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich praxisgemäss einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinreichenden Zeiterfassungssystems im Sinne des Erfordernisses der täglich fortlaufenden Aufzeichnung feststellen (E. 5.1.2). Ob bei Zeiterfassungsbelegen, die Arbeitgebende erst im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle offenlegen, im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine "offensichtliche Authentizität" zu fordern ist, damit sie überhaupt einer weiteren Prüfung zu unterziehen sind, konnte im konkreten Fall offenbleiben (E. 5.1.1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden