Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 111b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber 290

(Art. 88 Abs. 2ter AVIG)

Er­wirkt der Ar­beit­ge­ber miss­bräuch­lich ei­ne Kurz­ar­beits- oder Schlecht­wet­te­rent­schä­di­gung so be­rech­net sich der zu zah­len­de Be­trag, in­dem die miss­bräuch­lich er­wirk­te Ent­schä­di­gung mit dem Zwei­fa­chen des Er­geb­nis­ses aus der Di­vi­si­on der miss­bräuch­lich an­ge­ge­be­nen Stun­den durch die ge­sam­ten der Kas­se ge­mel­de­ten Stun­den mul­ti­pli­ziert wird.

290 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1828).

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