Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 1243

43 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

BGE

147 V 342 (8C_721/2020) from 15. Juni 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).

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