Verordnung
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Art. 1243
43 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). BGE
147 V 342 (8C_721/2020) from 15. Juni 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5). |