Verordnung
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Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle 322
(Art. 92 Abs. 7 AVIG) 1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind. 3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen. 4 Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. 5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. 322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). |