Verordnung
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Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 331
(Art. 97a Abs. 6 AVIG) 1 In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004332.333 2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921). 333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). |