Verordnung
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Art. 40b Versicherter Verdienst von Behinderten 126
(Art. 23 Abs. 1 AVIG) Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 126Ursprünglich Art. 40c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). |