Verordnung
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Art. 47 Weiterbildung im Betrieb
(Art. 31 AVIG) 1 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet. 2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
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