Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 58 Voranmeldefrist 168

(Art. 36 Abs. 1 AVIG)

1 Die Vor­an­mel­de­frist für Kurz­ar­beit be­trägt aus­nahms­wei­se drei Ta­ge, wenn der Ar­beit­ge­ber nach­weist, dass die Kurz­ar­beit we­gen plötz­lich ein­ge­tre­te­ner Um­stän­de, die nicht vor­aus­seh­bar wa­ren, ein­ge­führt wer­den muss.

2 Hängt die Ar­beits­mög­lich­keit in ei­nem Be­trieb vom täg­li­chen Auf­trag­s­ein­gang ab und ist es nicht mög­lich, auf La­ger zu ar­bei­ten, so kann Kurz­ar­beit bis vor ih­rem Be­ginn, al­len­falls auch te­le­fo­nisch, vor­an­ge­mel­det wer­den. Der Ar­beit­ge­ber muss die te­le­fo­ni­sche Vor­an­mel­dung un­ver­züg­lich schrift­lich be­stä­ti­gen.

3 Ab­satz 2 gilt auch, wenn der Ar­beit­ge­ber die Vor­an­mel­dung nicht frist­ge­mä­ss er­stat­ten konn­te.

4 Hat der Ar­beit­ge­ber die Kurz­ar­beit oh­ne ent­schuld­ba­ren Grund nicht frist­ge­mä­ss vor­an­ge­mel­det, so wird der Ar­beits­aus­fall erst an­re­chen­bar, wenn die für die Vor­an­mel­dung vor­ge­schrie­be­ne Frist ab­ge­lau­fen ist.

5 Bei Ar­beits­aus­fäl­len in­fol­ge von wet­ter­be­ding­ten Kun­den­aus­fäl­len gilt Ar­ti­kel 69 Ab­sät­ze 1 und 2.

168 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

BGE

148 V 102 (8C_463/2021) from 9. November 2021
Regeste: Art. 6 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Änderung vom 16. März 2020); Art. 4 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Art. 8b der Änderung vom 25. März 2020; Art. 9 der Änderung vom 9. April 2020); Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie); Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei bis zum 31. März 2020 eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt und damit ein rückwirkender Anspruchsbeginn ermöglicht wird, lassen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zu und gewährleisten eine rechtsgleiche Behandlung (E. 4.1 und 4.3). Als Zeitpunkt der behördlichen Massnahme im Sinne der SECO-Weisungen gilt für den professionellen Fussballbetrieb der 17. März 2020, als ein komplettes Verbot für Sportveranstaltungen in Kraft trat (E. 6.3).

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