Verordnung
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Art. 58 Voranmeldefrist 168
(Art. 36 Abs. 1 AVIG) 1 Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss. 2 Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. 3 Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte. 4 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. 5 Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2. 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). BGE
148 V 102 (8C_463/2021) from 9. November 2021
Regeste: Art. 6 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Änderung vom 16. März 2020); Art. 4 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Art. 8b der Änderung vom 25. März 2020; Art. 9 der Änderung vom 9. April 2020); Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie); Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei bis zum 31. März 2020 eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt und damit ein rückwirkender Anspruchsbeginn ermöglicht wird, lassen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zu und gewährleisten eine rechtsgleiche Behandlung (E. 4.1 und 4.3). Als Zeitpunkt der behördlichen Massnahme im Sinne der SECO-Weisungen gilt für den professionellen Fussballbetrieb der 17. März 2020, als ein komplettes Verbot für Sportveranstaltungen in Kraft trat (E. 6.3). |