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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Art. 80Forderungen im Ausland
(Art. 54 Abs. 2 AVIG)
1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.