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Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Art. 80 Forderungen im Ausland

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1 Müs­sen For­de­run­gen im Aus­land gel­tend ge­macht wer­den, so un­ter­brei­tet die Kas­se den Fall mit al­len Un­ter­la­gen der Aus­gleichs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung.

2 Er­scheint die Durch­set­zung der For­de­rung zwei­fel­haft oder muss mit Um­trie­ben ge­rech­net wer­den, die in kei­nem ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum Er­geb­nis ste­hen, so kann die Aus­gleichs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung die Kas­se er­mäch­ti­gen, auf die Gel­tend­ma­chung der For­de­rung zu ver­zich­ten.