Verordnung
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Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
(Art. 60 AVIG)210 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). |