Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Bei­trags­mo­nat zählt je­der vol­le Ka­len­der­mo­nat, in dem der Ver­si­cher­te bei­trags­pflich­tig ist.

2 Bei­trags­zei­ten, die nicht einen vol­len Ka­len­der­mo­nat um­fas­sen, wer­den zu­sam­men­ge­zählt. Je 30 Ka­len­der­ta­ge gel­ten als ein Bei­trags­mo­nat.

3 Die den Bei­trags­zei­ten gleich­ge­setz­ten Zei­ten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zei­ten, für die der Ver­si­cher­te einen Fe­ri­en­lohn be­zo­gen hat, zäh­len in glei­cher Wei­se.

4 Die Bei­trags­zeit von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten wird nach den glei­chen Re­geln er­mit­telt wie bei Ar­beit­neh­mern mit Voll­zeit­be­schäf­ti­gung. Übt der Ver­si­cher­te gleich­zei­tig meh­re­re Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen aus, so wird die Bei­trags­zeit nur ein­mal ge­zählt.

541

41 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wir­kung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

BGE

148 V 144 (8C_272/2021) from 17. November 2021
Regeste: Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 17 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 8i der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Kurzarbeitsentschädigung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die unterschiedliche Berechnungsweise der Kurzarbeitsentschädigung im Summar- und im Normalverfahren, wie sie von der Arbeitslosenkasse praktiziert wird - nebst (abrechnungs)systembedingten, hinnehmbaren Differenzen - bezüglich der Angestellten im Monatslohn gegenüber denjenigen im Stundenlohn eine rechtsungleiche Behandlung mit sich bringt, die nicht durch das mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingeführte summarische Abrechnungsverfahren ihre hinreichende rechtliche Begründung findet, verletzt kein Bundesrecht (E. 5).

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