Verordnung
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Art. 111a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen 289
(Art. 88 Abs. 2bis AVIG) 1 Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen. 2 Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest. 289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). |
