Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 111a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen 289

(Art. 88 Abs. 2bis AVIG)

1 Als Mehr­kos­ten im Fal­le miss­bräuch­li­cher Er­wir­kung von Leis­tun­gen gel­ten die Kos­ten, wel­che die durch­schnitt­li­chen Kos­ten ei­ner üb­li­chen Ar­beit­ge­ber­kon­trol­le über­stei­gen.

2 Die Aus­gleichs­stel­le legt die zu be­rück­sich­ti­gen­den Kos­ten in der Rück­for­de­rungs­ver­fü­gung fest.

289 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1828).

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