Verordnung
|
|
Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge 96
Als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, gelten Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG97 ausbezahlt werden. 96 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). BGE
147 V 342 (8C_721/2020) from 15. Juni 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5). |
