Verordnung
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Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes 124
(Art. 23 Abs. 1 AVIG) Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). |
