Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 40a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst 125

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Der Ta­ges­ver­dienst wird er­mit­telt, in­dem der Mo­nats­ver­dienst durch 21.7 ge­teilt wird.

125Ur­sprüng­lich Art. 40b. Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Ju­li 1985 (AS 1985 648).

BGE

150 V 44 (8C_610/2022) from 13. September 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 2 lit. i und Art. 24 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV; Anspruch auf Kompensationszahlungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit. Begriff des Zwischenverdienstes bei Ausübung mehrerer Teilzeitbeschäftigungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 5). Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nur, wenn der Bruttotagesverdienst der versicherten Person geringer ist als das Taggeld, das sie bei Vollarbeitslosigkeit erhielte; Anwendungsfall (E. 6).

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