Verordnung
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Art. 57a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles 166
(Art. 35 Abs. 1bis AVIG) 1 Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 2 Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 166Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). |
