Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


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Art. 57a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles 166

(Art. 35 Abs. 1bis AVIG)

1 Über­schrei­tet der Ar­beits­aus­fall in­ner­halb der Rah­men­frist wäh­rend mehr als vier zu­sam­men­hän­gen­den oder ein­zel­nen Ab­rech­nungs­pe­ri­oden 85 Pro­zent der nor­ma­len be­trieb­li­chen Ar­beits­zeit, be­steht nur für die vier ers­ten Ab­rech­nungs­pe­ri­oden ein An­spruch auf Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung.

2 Die nor­ma­le be­trieb­li­che Ar­beits­zeit be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 46.

166Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).

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