Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 38 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Gel­tend­ma­chung des Ent­schä­di­gungs­an­spruchs be­ginnt mit dem ers­ten Tag nach der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden