Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmenvom 9. November 2005 (Stand am 15. Dezember 2015) |
Art. 2 Aufgaben
1Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen. 2Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen. 3Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Berichterstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend. |