Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

vom 9. November 2005 (Stand am 15. Dezember 2015)


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Art. 2 Aufgaben

1Der ver­ant­wort­li­che Ak­tu­ar oder die ver­ant­wort­li­che Ak­tua­rin ist für die Füh­rung des tech­ni­schen Tei­les des Ge­schäfts­pla­nes ver­ant­wort­lich. Er oder sie ent­schei­det, wel­che Ta­ri­fe ei­nem Pro­dukt zu­grun­de lie­gen.

2Er oder sie er­stellt jähr­lich einen aus­führ­li­chen Be­richt an die Ge­schäfts­lei­tung. Die zu­stän­di­gen Stel­len in­ner­halb der Ge­sell­schaft lie­fern ihm oder ihr die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen.

3Über we­sent­li­che Ver­än­de­run­gen der Grund­la­gen ge­gen­über der letz­ten Be­richt­er­stat­tung in­for­miert der ver­ant­wort­li­che Ak­tu­ar oder die ver­ant­wort­li­che Ak­tua­rin die Ge­schäfts­lei­tung um­ge­hend.

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