Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmenvom 9. November 2005 (Stand am 15. Dezember 2015) |
Art. 5b
1Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen 2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO. 2Die Kaution beträgt mindestens:
3Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber:
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