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Verordnung der FINMA
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)

Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber

(Art. 46 Abs. 2 AVO)

1 Die Be­schrei­bung des Ri­si­ko­pro­fils und der Ri­si­ko­t­rei­ber muss ins­be­son­de­re Fol­gen­des um­fas­sen:

a.
das Ri­si­ko­pro­fil des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens so­wie den Teil des Ri­si­ko­pro­fils, der im Um­fang des in­ter­nen Mo­dells liegt;
b.
die für den SST wich­tigs­ten Ri­si­ko­t­rei­ber des Teils des Ri­si­ko­pro­fils, der im Um­fang des Mo­dells liegt; und
c.
mög­li­che künf­ti­ge Än­de­run­gen der Ri­si­ko­si­tua­ti­on so­wie des Teils der Ri­si­ko­si­tua­ti­on, der im Um­fang des Mo­dells liegt, vor dem Hin­ter­grund von Ge­schäfts­mo­dell und Ge­schäfts­pla­nung.

2 Die Be­schrei­bung muss qua­li­ta­ti­ve und quan­ti­ta­ti­ve Ele­men­te ent­hal­ten, die ei­ne Ein­schät­zung des Ri­si­ko­pro­fils un­ab­hän­gig von den SST-Er­geb­nis­sen er­mög­li­chen.