Verordnung der FINMA
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Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken
(Art. 46 Abs. 2 AVO) Bei internen Modellen für Naturkatastrophenrisiken berücksichtigt die FINMA bei der Beurteilung von Bedarfsnachweis und Genehmigungsgesuch die Bedeutung und Komplexität des Risikoprofils, das im Umfang des Modells liegt, und die Verwendung wissenschaftlich fundierter Verfahren. |