Verordnung der FINMA
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Art. 2 Annahmen für den SST
(Art. 22, 33, 40 und 41 AVO) 1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt. 2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:
3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt:
4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein. |