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Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)
Art. 2Annahmen für den SST
(Art. 22, 33, 40 und 41 AVO)
1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zugrunde zu legen, dass das Versicherungsunternehmen während dieser Einjahresperiode der eigenen Geschäftsplanung folgt.
2 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Ende der Einjahresperiode ab Stichtag sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:
a.
Das Versicherungsunternehmen schreibt kein Neugeschäft.
b.
Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan, nach dem:
1.
die Versicherungsverpflichtungen, die nach Artikel 3 am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag in der SST-Bilanz enthalten sind, unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllt werden; und
2.
der Wert der Verpflichtungen nach Ziffer 1 nicht unnötig hoch wird.
c.
Zu Beginn jeder weiteren Einjahresperiode ist das risikotragende Kapital gleich dem Zielkapital für diese Einjahresperiode.
3 Für den Plan nach Absatz 2 Buchstabe b gilt:
a.
Es dürfen nur Aktiven mit verlässlichem Marktwert gekauft und verkauft werden.
b.
Abweichend von Buchstabe a können am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag auch Aktiven ohne verlässlichen Marktwert verkauft werden.
c.
Abweichend von Buchstabe a können die am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag bestehende passive Rückversicherung und Retrozession in der folgenden Einjahresperiode einmalig zu realistischen Konditionen erneuert werden, wenn die sich aus der Unsicherheit betreffend die Verträge ergebenden Risiken im SST abgebildet werden.
4 Bei der Berücksichtigung der passiven Rückversicherung und Retrozession in der SST-Ermittlung (Art. 40 Abs. 2 AVO) gilt als sinngemässe Einhaltung von Artikel 40 Absatz 3 AVO die Erfüllung der Voraussetzungen nach dessen Buchstaben a–c und f; Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a AVO muss ab Vertragsabschluss erfüllt sein.