Verordnung der FINMA
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Art. 29 Vorsichtigkeit der Annahmen und Methoden
(Art. 16 VAG, Art. 54 AVO) 1 Die Annahmen und Methoden zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen nach vorsichtigen Prinzipien festgelegt werden und Sicherheitsmargen vorsehen. Die Unsicherheiten bei den Methoden müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. 2 Die Annahmen umfassen insbesondere die biometrischen Grundlagen, die relevanten Kapitalmarktparameter, die technischen Zinsen, das Stornoverhalten, das Verhalten zur Ausübung von Optionen und Garantien, den Ausgleich von Schwankungen, die Überschüsse bei überschussberechtigten Verträgen, die zukünftig erwarteten Kosten für Verwaltung und Betreuung und die relevanten Managementregeln. 3 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss die Möglichkeit einer sich auf das Versicherungsunternehmen sehr ungünstig auswirkenden Verhaltensänderung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer oder der Versicherten angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn deren Verhalten den Wert der Verpflichtungen stark beeinflusst. 4 Für die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Vertragsbeginn muss eine besonders ungünstige mögliche Entwicklung berücksichtigtwerden. |