Verordnung der FINMA
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Art. 65 Begrenzung der Fremdwährungsrisiken
(Art. 79 Abs. 2 und 83 AVO) Werden nach Artikel 79 Absatz 2 AVO einem gebundenen Vermögen Anlagen in anderen Währungen zugewiesen als jenen, in denen die Verpflichtungen der durch das gebundene Vermögen sichergestellten Versicherungsverträge bestehen (Referenzwährung), so müssen die Fremdwährungsrisiken angemessen begrenzt werden. |