Verordnung der FINMA
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Art. 82 Inhalt des Berichtes
(Art. 24 VAG) 1 Der Bericht muss den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen des Versicherungsunternehmens aus aktuarieller Sicht darstellen. Er muss namentlich versicherungstechnische Entwicklungen berücksichtigen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden. 2 Der Bericht muss die notwendigen Informationen enthalten zu den gegenüber Versicherungsrisiken exponierten Bilanzpositionen, insbesondere zu den Rückstellungen, zu den mit diesen Bilanzpositionen verbundenen Risiken sowie zu den Ergebnissen der Prüfung des Sollbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b VAG. Darzulegen sind die entsprechenden Bilanzpositionen sowohl der SST-Bilanz als auch der Bilanz gemäss statutarischer Jahresrechnung des Versicherungsunternehmens. 3 Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:
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