Verordnung der FINMA
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Art. 83 Abberufung oder Demission
(Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 VAG) Bei Abberufung oder Demission der verantwortlichen Aktuarin oder des verantwortlichen Aktuars eines Versicherungsunternehmens müssen beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA über die Gründe informieren. |
