Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmenvom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2016) |
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Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25.März 2015 1Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit. 2Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz. 3Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erstmals anzuwenden ist. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
