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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
vom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 38Besondere Fälle
Für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung oder die Schadenrückversicherung betreiben und ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder nicht reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Eine Anpassung für die Abzinsung der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Renten ist nicht notwendig.