Verordnung
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Art. 100 Grundsatz
1 Die Versicherungsunternehmen dürfen derivative Finanzinstrumente nur einsetzen, um die Risiken auf den Kapitalanlagen oder auf ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten zu vermindern oder um die Kapitalanlagen effizient zu bewirtschaften. 2 Sämtliche Verpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, müssen gedeckt sein. |
