Verordnung
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Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren. 2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds nach Artikel 82 Absatz 2 werden die Direktanlagen des Fondsvermögens nach den Bestimmungen dieses Artikels bilanziert. 3 …83 4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten. 5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.84 6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:
83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
