Verordnung
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Art. 111a Bericht über die Finanzlage 85
1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage. 2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:
3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite. 4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, stellen auf Anfrage den Bericht unentgeltlich zur Verfügung. 5 Die FINMA regelt die Einzelheiten. Sie kann insbesondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
