Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

vom 9. November 2005 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1 Für den Ent­scheid von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen der ver­si­cher­ten Per­son und dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder dem Scha­den­re­ge­lungs- un­ter­neh­men hin­sicht­lich der Mass­nah­men zur Scha­dener­le­di­gung sieht der Ver­si­che­rungs­ver­trag ein Ver­fah­ren vor, das ver­gleich­ba­re Ga­ran­ti­en für die Ob­jek­ti­vi­tät wie ein Schieds­ge­richts­ver­fah­ren bie­tet.

2 Lehnt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder das Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men ei­ne Leis­tung für ei­ne Mass­nah­me we­gen Aus­sichts­lo­sig­keit ab, so sind die vor­ge­schla­ge­ne Lö­sung un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­grün­den und die ver­si­cher­te Per­son auf die Mög­lich­keit des Ver­fah­rens nach Ab­satz 1 hin­zu­wei­sen.

3 Sieht der Ver­si­che­rungs­ver­trag kein Ver­fah­ren nach Ab­satz 1 vor oder un­ter­lässt es das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder das Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men, die ver­si­cher­te Per­son im Zeit­punkt der Ab­leh­nung der Leis­tungs­pflicht dar­über zu in­for­mie­ren, so gilt das Rechts­schutz­be­dürf­nis der ver­si­cher­ten Per­son im ent­spre­chen­den Fall als an­er­kannt.

4 Lei­tet die ver­si­cher­te Per­son bei Ab­leh­nung der Leis­tungs­pflicht auf ei­ge­ne Kos­ten einen Pro­zess ein und er­langt sie ein Ur­teil, das für sie güns­ti­ger aus­fällt als die ihr vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder dem Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men schrift­lich be­grün­de­te Lö­sung oder als das Er­geb­nis des Ver­fah­rens nach Ab­satz 1, so über­nimmt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die da­durch ent­stan­de­nen Kos­ten bis zum Höchst­be­trag der Ver­si­che­rungs­s­um­me.

BGE

132 III 726 () from 24. August 2006
Regeste: Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung vom 18. November 1992; Art. 169 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen; Anwendungsbereich des in diesen Bestimmungen erwähnten Verfahrens. Das in den angeführten Bestimmungen erwähnte Verfahren ist lediglich für Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der zur Regelung des Schadenfalls zu ergreifenden Massnahmen vorgesehen, nicht für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt Versicherungsdeckung bestehe (E. 2 und 3.1).

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