Verordnung
|
|
Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
1 Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind Schäden an:
2 Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung |
