Verordnung
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Art. 175 Selbstbehalt 101
1 Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:
2 Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken. 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425). |
