Verordnung
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Art. 179 Statistiken
1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung. 2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben. 3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen. |
