Verordnung
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Art. 180 Ausnahmen
1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172 fallen, gehen nicht in die Statistik ein. 2 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistikbüros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen. 3 Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2 entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181. |
