1 Beim Abschluss von Derivatgeschäften ist es zulässig, die Sicherheiten mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen zu bestellen. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen.
2 Die Sicherheiten können bestellt werden in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren Recht, sofern:
a.
die Ersteinschusszahlung unter vollständiger Segregation bei einem unabhängigen Drittverwahrer deponiert ist; und
b.
vertraglich sichergestellt ist, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zu ihrer Verrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatgeschäften dient.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten über die Zuweisung und Anrechnung solcher Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen davon zulassen.
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).