Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

vom 9. November 2005 (Stand am 23. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 94 Auf fremde Währung lautende Werte

Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men darf die auf frem­de Wäh­rung lau­ten­den Wer­te höchs­tens zum De­vi­sen-Mit­tel­kurs im Zeit­punkt der Be­wer­tung in Schwei­zer­fran­ken um­rech­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden