Verordnung
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Art. 95 Entscheid über die Bewertung
1 Die FINMA entscheidet über die Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens. 2 Sie kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint. 3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen. |
