Verordnung
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Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs 80
1 Das Versicherungsunternehmen nimmt mindestens jährlich vorausschauend eine Beurteilung vor:
2 Diese Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs sind in der Geschäftsstrategie und der Geschäftsplanung zu berücksichtigen. 3 Das Versicherungsunternehmen erstattet der FINMA jährlich Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung. 4 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen. 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
