Verordnung
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Art. 98 Operationelle Risiken
1 Das Versicherungsunternehmen erfasst und beurteilt die operationellen Risiken in eigener Verantwortung. 2 Die FINMA bespricht die Ergebnisse dieser Beurteilung periodisch mit dem Versicherungsunternehmen. 3 Sie kann zur Unterstützung der Selbstbeurteilung Fragebögen abgeben. Diese sind ihr innert drei Monaten nach Jahresabschluss, versehen mit der Unterschrift der Geschäftsleitung, ausgefüllt zurückzusenden. 4 Zeigen sich bei der Selbstbeurteilung Risiken, die zu einer ungenügenden Solvabilität führen könnten, so kann die FINMA insbesondere die Kontrolltätigkeit beim Versicherungsunternehmen intensivieren.81 5 Das Versicherungsunternehmen sammelt und analysiert die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken. 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
