Verordnung
|
|
Art. 99
1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen. 2 Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen. 3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein. |
